Mieterhöhung nach Modernisierung - welcher Weg ist der beste?
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Der Immobilienmarkt in Heidelberg: Entwicklungen und Perspektiven
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Nach einer Modernisierung stellt sich für Vermieter die Frage, auf welchem Weg sie die Miete am besten anpassen: über die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB oder über die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Wir zeigen, worin die Unterschiede liegen, welche Variante sich wann lohnt und wie sich die Ergebnisse in Beispielrechnungen unterscheiden. Alle Details und den aktuellen Marktenge-Indikator finden Sie im TrendCheck Wohnen Bericht zum Download.
Das Mietrecht bietet verschiedene Alternativen, die Miete nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen zu erhöhen. Es macht Sinn, sich damit näher zu befassen. Zur Wahl stehen
- Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
Die Modernisierungsmieterhöhungen sind derzeit am stärksten verbreitet, obwohl die Anpassung der Vergleichsmiete ebenfalls einen guten Weg darstellen kann, der aber bislang weniger genutzt wird.
Worin liegen nun die Unterschiede und welche Vor- und Nachteile bieten die beiden Möglichkeiten?
Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB
Von den tatsächlichen Modernisierungskosten kann eine jährliche Kostenumlage von 8 % erfolgen. Es besteht aber eine absolute Kappungsgrenze von 3 €/m² innerhalb von sechs Jahren, wenn die Ausgangsmiete bei mindestens 7 €/m² lag bzw. von 2 €/m², wenn sie unter 7 €/m² lag.
Bei einer Modernisierung der Heizung sind sogar 10 % der Kosten umlagefähig, wenn die Anlage den GEG-Richtlinien entspricht und anteilig mit Fördermitteln finanziert wurde (§ 555b Nr. 1a).
Die rechtlichen und formalen Anforderungen an diese Art der Mieterhöhung sind sehr hoch. Das liegt daran, dass die Mieterhöhung durch eine einseitige Erklärung des Vermieters eintritt - und nicht durch eine beiderseitige Vereinbarung wie der Mietvertrag selbst. Sowohl die Vorbereitung und Begründung der Maßnahme als auch die nachträgliche Berechnung der zugrundeliegenden Modernisierungskosten erfordern daher einen hohen sehr Aufwand.
Allerdings müssen sich Vermieter bei einer Modernisierungsmieterhöhung weder an den örtlichen Mietspiegel noch an die zwölfmonatige Sperrfrist zwischen den einzelnen Mieterhöhungen halten. Die Miete darf somit - unter Berücksichtigung der o.a. Kappungsgrenzen - auch über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus steigen.
Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB
Nach dem Abschluss der Modernisierungsarbeiten liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für entsprechende Wohnungen höher. Die modernisierte Wohnung kann also im Mietspiegel teurer eingeordnet werden.
Eine entsprechende Anpassung der Miete nach Modernisierung kann - unter Berücksichtigung der sonstigen Anforderungen an diese Art der Mieterhöhung - unabhängig von einer Modernisierungsmieterhöhung erfolgen.
Es lohnt sich genau zu rechnen
Im Grundsatz hat der Vermieter das Wahlrecht, ob er eine Miete § 559 oder § 558 BGB erhöht. Damit hat er nach einer Modernisierung insgesamt 4 Möglichkeiten:
-
- Es wird (nur) die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB geltend gemacht.
- Es wird (nur) eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durchgeführt, wobei der durch die Modernisierung verbesserte Ausstattungs- oder energetische Standard zugrunde gelegt wird.
- Es ist auch möglich, beide Wege zu kombinieren, also
-
- eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum
-
- eine Mieterhöhung nach § 559 BGB (Modernisierungszuschlag)
Modellrechnung für Mieterhöhungen nach Modernisierung
| Variante | I | II | IIIa | IIIb | |
| Zeitpunkt | Nur § 559 | Nur § 558 | §§ 558+559 | §§ 558+559 | |
| Ausgangsmiete (€/m²) | 7,00 | 7,00 | 7,00 | 7,00 | |
| Ortsübliche Vergleichsmiete (OVM) vor Modernisierung (€/m²) | 8,00 | 8,00 | 8,00 | 8,00 | |
| Ortsübliche Vergleichsmiete nach Modernisierung (€/m²) | 11,00 | 11,00 | 11,00 | 11,00 | |
| Erhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete vor Modernisierung | Z0 | 8,00 | |||
| Durchführung Modernisierung | Z1 | ||||
| Erhöhung auf OVM nach Modernisierung (Kappung bei 20 %) | Z2 | 8,4 | 8,4 | ||
| Modernisierungs-Mieterhöhung (2,78 €/m²) | Z3 | 9,78 | 9,78 | 10,78 | |
| Erhöhung auf OVM nach Modernisierung | Z3+12 Mon. | 11,00 |
Die Ergebnisse zeigen je nach Vorgehensweise deutliche Unterschiede:
- Die größte Mieterhöhung ist erreichbar, wenn nach der Modernisierung die Modernisierungsmieterhöhung realisiert wird und dann schnellstmöglich eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgt (Variante I).
- Das geringste Erhöhungspotenzial besteht, wenn man nur nach § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht, weil hier die Kappungsgrenze greift (Variante II).
- Wenn man nach der Modernisierung erst die Miete nach § 558 BGB erhöht und dann eine Modernisierungsmieterhöhung in Ansatz bringt, darf die Miete nicht höher liegen, als wenn nur die Modernisierungsmieterhöhung allein erfolgt wäre. Es wird dann so gekappt, dass diese Grenze nicht überschritten wird, auch wenn die Modernisierungsmiete höher liegen könnte (Variante IIIa).
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Miete vor der Modernisierung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anzuheben und dann nach der Modernisierung die volle Modernisierungserhöhung in Ansatz zu bringen (Variante IIIb).
Aus diesen Beispielrechnungen geht hervor, dass jeder Einzelfall im Hinblick auf die möglichen Mieterhöhungs-Alternativen durchgerechnet werden muss. Neben den reinen Mieterträgen muss dabei auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die notwendigen Berechnungen und Auswertungen bei der Modernisierungs-Mieterhöhung entsteht.
Die rechtlichen Anforderungen an eine formell wirksame und materiell richtige Modernisierungs-Mieterhöhung sind hoch. Insofern kann die mit weniger Anforderungen verbundene Erhöhungserklärung nach §§ 558 ff. BGB durchaus eine Alternative darstellen.
Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn die "neue" ortsübliche Vergleichsmiete etwa auf dem Niveau liegt, das bei Realisierung der Modernisierungsumlage entsteht. Eine entsprechende Berechnung wird umso leichter, je mehr der notwendigen Daten (insbesondere ortsübliche Vergleichsmieten) für den gesamten Bestand im System vorliegen.
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